Richtlinien zum sicheren Umgang mit Pflanzenschutzmitteln

die flora

Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 sowie die Zulassungsverordnung VO (EG) Nr. 1107/2009 regeln u. a. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Haus- und Kleingarten. Folgende Vorschriften sind zu beachten:

Indikationszulassung
Mit der Indikationszulassung ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nur in den zugelassenen Anwendungsgebieten und unter Beachtung von festgesetzten Anwendungsbestimmungen, die in der Gebrauchsanleitung angegeben sind, erlaubt. Das heißt, dass ein nur für das Kernobst zugelassenes Fungizid (Mittel zur Bekämpfung von Pilzkrankheiten) ausschließlich an Apfel, Birne und Quitte eingesetzt werden darf und nicht in anderen Kulturen, z. B. Beerenobst. Die Anwendungsgebiete (Indikationen) und die Anwendungsbestimmungen werden mit der Zulassung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) festgelegt.

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Haus- und Kleingarten
Im Hobbygarten dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die für die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen sind. Darüber hinaus dürfen sachkundige Anwender (Personen mit gültigem Sachkundenachweis Pflanzenschutz) auch solche Pflanzenschutzmittel im Haus- und Kleingartenbereich anwenden, die für berufliche Anwender zugelassen sind und für die das BVL die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich festgestellt hat. Pflanzenschutzmittel, die vor dem 14. Februar 2012 für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich gekennzeichnet worden sind („Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“), gelten als zugelassen für nichtberufliche Anwender. Sie dürfen mit dieser Kennzeichnung noch bis zum 14. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden.

Aufbrauchfrist
Mit Inkrafttreten der EU-Zulassungsverordnung am 14. Juni 2011 haben sich die Regelungen bezüglich der Aufbrauchfristen nach dem Zulassungsende von Pflanzenschutzmitteln geändert. Zulassungen, die nach diesem Stichtag enden, erhalten nun in der Regel eine Abverkaufsfrist (Verkauf und Vertrieb bestehender Lagerbestände) von 6 Monaten und eine Aufbrauchfrist (Beseitigung, Lagerung und Verbrauch von Lagerbeständen) von 18 Monaten.

Anwendungsbeschränkungen
Zum Schutz des Naturhaushaltes hat der Gesetzgeber mit dem Pflanzenschutzgesetz die Anwendung aller Arten von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen verboten. Zu den gärtnerisch genutzten Flächen im Privatgarten, auf denen zugelassene Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen, gehören u. a. Blumen- und Gemüsebeete, Rasenflächen, Obst- und Ziergehölze sowie Hecken.

Dagegen dürfen Pflanzenschutzmittel nicht auf Bürgersteigen und Wegen (auch Gartenwegen), auf Zufahrten zu Wohnhäusern oder Garagen, auf Parkplätzen, Hofflächen und Terrassen u.s.w. angewendet werden (sog. nicht privilegierte Flächen). Dies gilt sowohl für private als auch für kommunale Grundstücke.
Außerdem dürfen Pflanzenschutzmittel nicht auf solchen Flächen eingesetzt werden, von denen eine Abschwemmung in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation zu befürchten ist. Verletzungen dieser Verbotsvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen geahndet werden können. Nur in besonderen Fällen kann die Landwirtschaftskammer des jeweiligen Landes, Abteilung Pflanzenbau, Pflanzenschutz, Umwelt auf schriftlichen Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Unerwünschte Pflanzen (Unkräuter und Ungräser) müssen nicht an jedem Ort mit chemischen Mitteln bekämpft werden. Herbizide sollten nur dort eingesetzt werden, wo Unkräuter das Gedeihen der Kulturpflanzen erheblich beeinträchtigen. Wenn auf nicht-privilegierten Flächen (siehe oben) unerwünschte Pflanzen entfernt werden sollen, dann sind dafür keine Herbizide, sondern nur nicht-chemische Alternativen, wie z. B. Hacken, Bürsten, Fugenkratzer, thermische Verfahren (Abflamm- und Infrarotgeräte) oder Hochdruckreiniger einzusetzen.

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
Auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (öffentliche Parks, öffentliche Gärten, Grünanlagen an öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze, Schul- oder Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe, Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens), darf ein Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn es als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen wurde, die Eignung zur Anwendung auf Flächen für die Allgemeinheit festgestellt wurde oder das Produkt für diese Anwendung genehmigt wurde. Durch die Einschränkung der für diese Flächen verwendbaren Pflanzenschutzmittel soll der Schutz der Allgemeinheit sowie gefährdeter Personengruppen gewährleistet werden.

Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht durch Selbstbedienung, sondern nur von sachkundigen Personen abgegeben werden. Beim Verkauf hat der Verkäufer die Pflicht, den Kunden über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen zu informieren (siehe auch die oben beschriebenen Sachverhalte). So darf zwar beispielsweise ein Totalherbizid verkauft werden, der Käufer darf dieses aber nicht ohne Genehmigung der Landwirtschaftskammer des jeweiligen Landes auf nicht privilegierten Flächen anwenden. Abgabeeinschränkungen bestehen für Herbizide mit den Wirkstoffen Diuron, Glyphosat und Glyphosattrimesium. Diese dürfen für einen Anwendungszweck auf nicht privilegierten Flächen nur bei vorgelegter Genehmigung der Landwirtschaftskammer des jeweiligen Landes abgegeben werden.

Pflanzenstärkungsmittel
Pflanzenstärkungsmittel sind Stoffe oder Gemische, die ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen oder Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen. Pflanzenstärkungsmittel müssen durch den Begriff „Pflanzenstärkungsmittel“ sowie durch die Bezeichnung, eine Gebrauchsanleitung und Name und Anschrift desjenigen gekennzeichnet werden, der das Produkt in Verkehr bringt. Die Definition von Pflanzenstärkungsmitteln war nach altem Pflanzenschutzrecht umfassender, so dass in Zukunft viele Pflanzenstärkungsmittel wohl einem Zulassungsverfahren als Pflanzenschutzmittel unterliegen dürften.